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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 21: Obergericht

Ein Beschuldigter wurde wegen mehrerer Straftaten, darunter der Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, verurteilt. Das Gericht entschied, dass der Beschuldigte schuldig ist und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wird, von denen 22 Tage bereits durch Untersuchungshaft abgegolten sind. Zudem muss er eine Busse von Fr. 500.-- zahlen, andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die vorerst von der Gerichtskasse übernommen werden. Der Beschuldigte kann gegen dieses Urteil innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen einreichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2002 21

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2002 21
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2002 21 vom 02.12.2002 (AG)
Datum:02.12.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2002 21 S.72 2002 Obergericht/Handelsgericht 72 [...] 21 . 279 und 280 Abs. 1 ZGB; Art. 164 Abs. 1 OR; § 171 Abs. 1...
Schlagwörter : Unterhalt; Verfahren; Kindes; Abtretung; Inhaber; Sorge; Daniel; Unterhaltsanspruch; Pflichtige; Eheschutzverfahren; Kinder; Recht; Obergericht/Handelsgericht; Unterhaltsanspruchs; Durchsetzung; Unterhaltsklage; Eltern; Unterhaltsberechtigten; Vorinstanz; Rechtsprechung; Beklagten; Verfahrens; Unterhaltsansprüche; Bezirksgericht; Gericht; Massnahmen
Rechtsnorm:Art. 164 OR ;Art. 176 ZGB ;Art. 281 ZGB ;
Referenz BGE:107 II 465;
Kommentar:
Hegnauer, Berner Bern, Art. 279 ZGB ZG, 1997
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2002 21

2002 Obergericht/Handelsgericht 72

[...]

21 . 279 und 280 Abs. 1 ZGB; Art. 164 Abs. 1 OR; § 171 Abs. 1 ZPO
Zulässigkeit der Abtretung des Unterhaltsanspruchs des mündigen Kin-
des an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge zur gerichtlichen
Durchsetzung, wenn der bisherige Inhaber der elterlichen Sorge die Un-
terhaltspflicht gegenüber seinem mündigen Kind wahrnimmt, die der
Pflichtige nicht mehr erbringen will.
Die Unterhaltsklage des mündigen Kindes, für welche das beschleunigte
Verfahren gilt, ist im summarischen Eheschutzverfahren zwischen den
Eltern des Unterhaltsberechtigten ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 ZPO).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Dezember 2002, i.S. L.T. gegen K.T.
Aus den Erwägungen
3. a) Die Vorinstanz berechnete unter Berufung auf die bundesund obergerichtliche Rechtsprechung die vom Beklagten an die Klägerin und die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung des mündigen Sohnes Daniel auf Seiten der Klägerin. Der Beklagte machte während des ganzen Verfahrens geltend, Daniel habe seine Unterhaltsansprüche in einem separaten Verfahren geltend zu machen. Im Wesentlichen begründet er dies auch in seiner Beschwerde damit, mit der Abtretung gehe die Forderung samt Vor-
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zugsund Nebenrechten über. Daniel bzw. die Klägerin habe sie daher im ordentlichen Verfahren beim Bezirksgericht geltend zu machen und nicht im summarischen Verfahren beim Eheschutzrichter. b) Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht im Eheschutzverfahren die nötigen Massnahmen für die unmündigen Kinder der Ehegatten. Der Eherichter ist daher von vornherein nicht zuständig, Beiträge für Kinder festzusetzen, die bei Einleitung des Verfahrens bereits mündig sind (Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N 140 zu Art. 279/280 ZGB). Der Unterhaltsanspruch steht nur dem mündigen Kind zu und ist auch von diesem selbst geltend zu machen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht jedoch trotz der höchstpersönlichen Natur des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes der Abtretung des Anspruchs des mündigen Kindes an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge zur gerichtlichen Durchsetzung nichts entgegen und kann das dem Schutze des Kindes dienende Abtretungsverbot dort nicht angerufen werden, wo der bisherige Inhaber der elterlichen Sorge nun selbst die Unterhaltspflicht gegenüber seinem mündigen Kind wahrzunehmen hat, die der Pflichtige nicht mehr erbringen will (BGE 107 II 465 Erw. 6b, S. 474). Daniel wohnt bei der Klägerin und sie kommt für seinen Unterhalt auf. Er konnte ihr somit sowohl in der Vergangenheit fällig gewordene als auch in Zukunft fällig werdende Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten abtreten. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, in welchem Verfahren der Unterhaltsanspruch geltend zu machen ist; dies wird vom kantonalen Recht bestimmt. Zwar kann auch das mündige Kind bereits im Rahmen vorsorglicher Massnahmen und damit im summarischen Verfahren verlangen, dass angemessene Beiträge durch den Pflichtigen zu hinterlegen vorläufig zu zahlen sind (Art. 281 Abs. 2 ZGB). Dies setzt jedoch voraus, dass ein Hauptverfahren eingeleitet worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Unterhaltsbeitrag des mündigen Kindes ist im beschleunigten Verfahren geltend zu machen (§ 51 lit. a EG ZGB), sachlich zuständig ist das Bezirksgericht (§ 12 ZPO). Für die örtliche Zuständigkeit gelten die zwingenden Gerichtsstände des Art. 17 GestG. Die Unterhaltsklage
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des mündigen Kindes ist im summarischen Eheschutzverfahren zwischen den Eltern des Unterhaltsberechtigten daher ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 5b des Urteils der Vorinstanz aufzuheben.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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